Die hier vorgelegten Grundsätze sind eine komprimierte Darstellung der sich aus der Dienstordnung und den einschlägigen Verordnungen ergebenden Regelungen zur Arbeit der rBFZ.
Zuordnung allgemeiner Schulen zu regionalen Beratungs- und Förderzentren (rBFZ)
Jeder allgemeinen Schule ist ein regionales Beratungs- und Förderzentrum zugeordnet.
Sonderpädagogische Förderung am Kind im Unterricht der allgemeinen Schule
Das rBFZ bietet grundsätzlich sonderpädagogische Leistungen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprachheilförderung, geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung gebündelt an und
reagiert auf alle sonderpädagogischen Fragestellungen gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Unterstützungssystemen oder Förderschulen. Die sonderpädagogische Förderung ist nachrangig zur
individuellen Förderung. Die Lehrkräfte der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (BFZ) unterstützen verlässlich die allgemeine Schule im Unterricht. Sie arbeiten auch mit den Eltern eng
zusammen. Können die Förderschullehrkräfte des rBFZ einen Förderschwerpunkt fachlich nicht hinreichend abdecken, so leitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum Aufträge an ein anderes
qualifiziertes BFZ oder an eine Förderschule weiter. Die überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) unterstützen Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Errichtung in den
Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören oder bei der Beschulung kranker Schülerinnen und Schüler. Der Erstkontakt zu überregionalen BFZ erfolgt über das zugeordnete
rBFZ.
Kontaktaufnahme erfolgt über die allgemeine Schule
Üblicherweise wenden sich Eltern an ihre Klassenlehrkraft und diese bezieht die Förderschullehrkraft des rBFZ, die vor Ort tätig ist, mit ein. Dieses Vorgehen ist wesentlich, weil die zusätzliche
sonderpädagogische Förderung an die Anforderungen des Unterrichts der allgemeinen Schule anknüpft und auf eine angemessene Passung zwischen individueller Lernausgangslage und schulischen
Lernanforderungen zielt. Die rBFZ sind die ersten Ansprechpartner für alle Schulformen in Fragen zur sonderpädagogischen Förderung. Die Förderschullehrkräfte des rBFZ sind in den Förderschwerpunkten
Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprachheilförderung sowie geistige Entwicklung an den allgemeinen Schulen tätig. Für die spezifische Förderung in den anderen Förderschwerpunkten stehen
überregionale BFZ (üBFZ) zur Verfügung. Der Erstkontakt erfolgt über das zugeordnete rBFZ. Darüber hinaus können Landesfachberatungen für Autismus, für Unterstützte Kommunikation oder für Deutsche
Gebärdensprache genutzt werden.
Beratungsgespräche zur Abstimmung der weiteren Förderung
Ob für ein Anliegen die sonderpädagogische Förderung, die Schulpsychologie und weitere oder andere Expertisen in Frage kommen, kann man in einem klärenden Gespräch am besten gemeinsam überlegen. Vor
jeder umfassenden Unterstützungsleistung durch ein BFZ erfolgt die Klärung des konkreten Beratungs- und Förderauftrags mit den an der Förderung der Schülerin oder des Schülers Beteiligten und den
Eltern. Die Beratungsleistung kann bereits im Rahmen der Schulanmeldung im Auftrag der Grundschule erfolgen.
Unterricht und Förderung werden gemeinsam abgestimmt
In der Regel werden sonderpädagogische Fördermaßnahmen in der Klassengemeinschaft als individuelle und differenzierende Maßnahme erteilt. Sie sind auf diese Weise für das Kind nachhaltiger und
wirksamer. Auch separate Förderkurse können sinnvoll sein, wenn sie an das Lernziel der Jahrgangsstufe anknüpfen. Zusätzliche sonderpädagogische Fördermaßnahmen als präventive, vorbeugende Maßnahmen
bedürfen vor Beginn der Maßnahme der Einwilligung der Eltern.
Elterngespräche durch die Lehrkräfte des rBFZ
Auch die Lehrkräfte der rBFZ arbeiten mit den Eltern eng zusammen. Unterrichts- und Erziehungsziele werden mit den Eltern gemeinsam besprochen. In einem Beratungsgespräch werden die Vorschläge der
Eltern zur Förderung ihres Kindes erörtert. Alleine anhand eines individuellen Förderplans lässt sich die Entwicklung eines Kindes nicht umfassend darstellen und an die Eltern vermitteln. Deshalb ist
das gemeinsame, vertrauensvolle Gespräch zwischen Eltern und Lehrkräften von wesentlicher Bedeutung. Das Beratungsgespräch findet regelmäßig statt. Auch Vorschläge der Eltern zur Förderung ihres
Kindes können hier gemeinsam erörtert werden.
Aufsichtsführung in den Pausen durch die Lehrkraft des rBFZ
Die Lehrkräfte des rBFZ leisten Pausenaufsicht in dem Maße, wie es an der Einsatzschule für Lehrkräfte üblich ist. Die Aufsichtsführung dient auch der Erkenntnis über das Schülerverhalten außerhalb
des Unterrichts und kann Anlass sein für die Fortschreibung des individuellen Förderplans, einer Erziehungsvereinbarung oder des Pausenkonzepts der Schule.
Verteilung der Ressourcen durch die inklusiven Schulbündnisse
Die inklusiven Schulbündnisse legen verbindliche, regionale Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen unter
Berücksichtigung ihres flexiblen Einsatzes sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen fest. Unter Beachtung der vom inklusiven Schulbündnis festgelegten Kriterien zur jährlichen
Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen erarbeitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum einen konkreten Verteilungsplan der
Förderschullehrkräftestunden für allgemeine Schulen. Dieser Verteilungsplan legt die Förderschullehrkräftestunden für das kommende Schuljahr fest und berücksichtigt dabei Schulwechsel von
Schülerinnen und Schülern und die Ausgangslage der Einzelschule. Die Leiterin oder der Leiter des rBFZ legt den Mitgliedern den Verteilungsplan über die sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und
Unterstützungsangebote vor.
Einsatzplanung mit vollem Pflichtstundenumfang an einer Schule
Die Förderschullehrkräfte des regionalen Beratungs- und Förderzentrums werden in der Regel mit ihrem vollen Pflichtstundenumfang an der allgemeinen Schule eingesetzt. Auf personelle Kontinuität in
der Zuordnung der Lehrkräfte an eine Schule ist zu achten. Die zur Förderung am Kind im inklusiven Unterricht zur Verfügung stehenden Förderschullehrerstunden sind im Stundenplan der allgemeinen
Schule zu verorten. Es ist darauf zu achten, dass die Förderschullehrkräfte insbesondere für die Fachrichtungen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprachheilförderung und geistige
Entwicklung möglichst mit vollem Stundendeputat schulbezogen an allgemeinen Schulen vorzusehen sind. Ausnahmen sind beispielsweise zur Sicherstellung einer möglichst wohnortnahen Beschulung
insbesondere im ländlichen Raum möglich. Falls erforderlich, können sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen nach § 3 VOSB in Abstimmung mit der Schulleitung der allgemeinen
Schule durchgeführt werden. Soweit diese – im Einzelfall – im laufenden Unterricht erbracht werden, sind diese Bestandteil der Unterrichtsverpflichtung der Förderschullehrkraft. Meist werden diese
Maßnahmen im Rahmen der außerunterrichtlichen Dienstwahrnehmung der Förderschullehrkraft durchgeführt.
Qualitätssicherung anhand der Kooperationsvereinbarung in den inklusiven Bündnissen
Die Zusammenarbeit der allgemeinen Schulen und der rBFZ gründet sich auf eine Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung regelt Förderkonzeptionen und die Grundlagen der Kooperation.
Evaluation und Fortschreibung der Vereinbarung erfolgen in sinnvollen zeitlichen Abständen. Die BFZ selbst evaluieren ihre Wirksamkeit, Verlässlichkeit und Professionalität. Die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer des inklusiven Schulbündnisses legen im Rahmen einer regionalen Kooperationsvereinbarung den konkreten Ablauf, die regional spezifischen Aufgaben und die örtlichen Strukturen der Tätigkeit
für die Zusammenarbeit des regionalen Beratungs- und Förderzentrums mit den allgemeinen Schulen fest. Die Kooperationsvereinbarung regelt schulübergreifende Vertretungs- und Fortbildungskonzepte
sowie Grundsätze schulbezogener Förderkonzeptionen für inklusiven Unterricht. Hierbei kommt der Gestaltung der Berufsorientierung und des Ganztagsangebots eine besondere Bedeutung zu. Die
Kooperationsvereinbarung dient den Lehrkräften als Arbeitsgrundlage. Evaluation und Fortschreibung der Vereinbarung erfolgen in sinnvollen zeitlichen Abständen.
Vermittlung von Schulabschlüssen als Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt
Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erhalten über die individuelle Förderung hinausgehende Lernangebote, die sie darin unterstützen, den bestmöglichen
Schulabschluss zu erreichen. Im Förderschwerpunkt Lernen sollten die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich den Berufsorientierten Abschluss erhalten, wenn sie dem Unterricht folgen und die Praktika
bewältigen. Die Teilnahme an kontinuierlichen Lerntagen und Blockpraktika ist möglich.
Die überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) nach Förderschwerpunkten
Für den Förderschwerpunkt Hören
Die Zuständigkeitsregionen stehen im Leistungsverzeichnis der überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) - Förderschwerpunkt Hören (PDF/385.02 KB)
Für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
Die Zuständigkeitsregionen stehen im Leistungsverzeichnis der überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (PDF/1.06
MB)
Für den Förderschwerpunt Sehen
Die
Zuständigkeitsregionen stehen im Leistungsverzeichnis der überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) - Förderschwerpunkt Sehen (PDF/1.08 MB)